Art. 1 § 1 Lehrpläne - Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1998

§ 1

§ 1. Für die nachstehend genannten Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

  1. 1. Höhere Lehranstalt für Bautechnik (Anlagen 1 und 1.1.1)
  2. 2. Höhere Lehranstalt für Innenraumgestaltung und Holztechnik (Anlagen 1 und 1.1.2)
  3. 3. Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik (Anlagen 1 und 1.1.3)
  4. 4. Höhere Lehranstalt für Elektronik (Anlagen 1 und 1.1.4)
  5. 5. Höhere Lehranstalt für Werkstoffingenieurwesen (Anlagen 1 und 1.1.7)
  6. 6. Höhere Lehranstalt für Chemie (Anlagen 1 und 1.2.1)
  7. 7. Höhere Lehranstalt für Chemieingenieurwesen (Anlagen 1 und 1.2.2)
  8. 8. Höhere Lehranstalt für Lebensmitteltechnologie (Anlagen 1 und 1.2.3)

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