Art. 1 § 1 Lehrpläne – allgemeinbildende höhere Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2014

§ 1.

Für die nachstehend genannten Formen und Sonderformen der allgemeinbildenden höheren Schulen werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

  1. 1. Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schule (Anlage A)
  2. 2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 283/2003)
  3. 3. Lehrplan des Werkschulheims (Anlage A/w)
  4. 4. Lehrplan des Gymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung (Anlage A/m1)
  5. 5. Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung (Anlage A/m2)
  6. 6. Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik (Anlage A/m3)
  7. 7. Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung (Anlage A/sp)
  8. 8. Lehrplan des Bundesgymnasiums für Slowenen (Anlage A/sl)
  9. 9. Lehrplan des Gymnasiums mit dritter lebender Fremdsprache am Öffentlichen Gymnasium der Stiftung Theresianische Akademie in Wien (Anlage A/lF)
  10. 10. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 283/2003)
  11. 11. Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums (Anlage B)
  12. 12. Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung (Anlage B/m1)
  13. 13. Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik (Anlage B/m2)
  14. 14. Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung (Anlage B/sp)
  15. 15. Lehrplan des Aufbaugymnasiums und des Aufbaurealgymnasiums (Anlage C)
  16. 16. Lehrplan des Gymnasiums, des Realgymnasiums und des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums für Berufstätige (Anlage D)
  17. 17. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 190/2014)

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2021

Gesetzesnummer

10008568

Dokumentnummer

NOR40164222

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