Art. 1 § 1 Kriegsopferversorgung - Rentenanpassung für 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 50/2001).

Artikel I

Anpassung in der Kriegsopferversorgung

§ 1.

Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2000 mit 1,006 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2000 auch für den Bereich des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 verbindlich.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2025

Gesetzesnummer

20000283

Dokumentnummer

NOR40002490

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