Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 50/2001).
Artikel I
Anpassung in der Kriegsopferversorgung
§ 1.
Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2000 mit 1,006 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2000 auch für den Bereich des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 verbindlich.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2025
Gesetzesnummer
20000283
Dokumentnummer
NOR40002490
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