Art. 1 § 1 IBSG

Alte FassungIn Kraft seit 27.10.2008

Artikel 1

Bundesgesetz zur Stärkung des Interbankmarktes (Interbankmarktstärkungsgesetz – IBSG) Haftungsübernahme

§ 1

(1) Zur Stärkung des Vertrauens in den Interbankmarkt wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, gegenüber einer Gesellschaft, die zu dem ausschließlichen Zweck eingerichtet ist, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen im Wege des Interbankmarktes Mittel auszuleihen und diese Mittel im Wege des Interbankmarktes an andere Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu verleihen:

  1. 1. eine befristete Haftung für Forderungsausfälle aus derartigen Geschäften und
  2. 2. für eine solche Gesellschaft Haftungen – wie insbesondere Garantien oder Bürgschaften – für konkrete Verbindlichkeiten zu übernehmen.

    Eigentümer dieser Gesellschaft können nur Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen oder deren gesetzliche Interessensvertretungen auf Fachverbandsebene sein.

(2) Die Gesellschaft nach Abs. 1 hat allen Kreditinstituten im Sinne des § 1 Abs. 1 Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, und inländischen Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), BGBl. Nr. 569/1978, nach gleichen Grundsätzen zur Inanspruchnahme von Leistungen offen zu stehen. Die Gesellschaft kann sich zur Durchführung ihrer Geschäfte eines anderen Kreditinstitutes, das über die erforderlichen Konzessionen nach § 1 Abs. 1 BWG verfügt, bedienen.

(3) Die Gesellschaft nach Abs. 1 erbringt ihre Leistungen gegen marktkonformes Entgelt und Ausleihzinsen, welches auch das von ihr gegenüber dem Bund zu leistende Haftungsentgelt berücksichtigt. Sicherheiten können vereinbart werden.

(4) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, namens des Bundes gemäß § 66 Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, die Haftung als Bürge oder als Bürge und Zahler oder in Form von Garantien für von anderen Kreditinstituten ausgegebenen Wertpapieremissionen gemäß § 1 Abs. 1 Z 10 BWG zu übernehmen. Dabei sind die Bestimmungen für eine Haftungsübernahme nach § 2 Abs. 5 Finanzmarktstabilitätsgesetz (FinStaG), BGBl. I Nr. 136/2008, anzuwenden.

(5) Auf Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz besteht kein Rechtsanspruch.

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