Art. 1 § 1 Hubschrauberdienste (Bund - Tirol)

Alte FassungIn Kraft seit 07.2.1987

Artikel I

Zweck

§ 1.

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Hubschrauberdienste einzurichten und zu betreiben, die insbesondere der Verbesserung der Notfallversorgung nach Unfällen und Erkrankungen, der Hilfeleistung bei Gemeingefahr sowie Aufgaben des Zivilschutzes und der Katastrophenhilfe dienen.

(2) Die Vertragsparteien werden bei der Einrichtung und beim Betrieb von Hubschrauber-Rettungsdiensten die Mitwirkung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger, von Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen sowie anderer Organisationen, die hiezu bereit sind, anstreben.

Schlagworte

Krankenfürsorgeeinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2021

Gesetzesnummer

10000898

Dokumentnummer

NOR12011910

alte Dokumentnummer

N11987189410

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