Art. 1 § 1 Gemeinsamer Hubschrauberdienst (Bund – Wien)

Alte FassungIn Kraft seit 03.3.1990

Artikel I

Zweck und Ziel

§ 1.

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen, insbesondere zur Verbesserung der Notfallversorgung nach Unfällen und bei Erkrankungen, zur Hilfeleistung bei Gemeingefahr, für Aufgaben des Zivilschutzes und der Katastrophenhilfe, gemeinsam einen Hubschrauberdienst im Lande einzurichten und zu betreiben.

(2) Der Bund wird bei der Einrichtung und beim Betrieb des gemeinsamen Hubschrauberdienstes die Mitwirkung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, von Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen sowie anderer Organisationen, die hiezu bereit sind, anstreben.

Schlagworte

Krankenfürsorgeeinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

10001047

Dokumentnummer

NOR12013068

alte Dokumentnummer

N1199010541H

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