Art. 1 § 1 Gemeinsamer Hubschrauberdienst (Bund – Vorarlberg)

Alte FassungIn Kraft seit 08.8.1986

Artikel I

Zweck und Ziel

§ 1.

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen, insbesondere zur Verbesserung der Notfallversorgung nach Unfällen und Erkrankungen, zur Hilfeleistung bei Gemeingefahr, für Aufgaben des Zivilschutzes und der Katastrophenhilfe gemeinsam einen Hubschrauberdienst im Lande einzurichten und zu betreiben.

(2) Die Vertragsparteien werden bei der Einrichtung und beim Betrieb des gemeinsamen Hubschrauberdienstes die Mitwirkung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger, von Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen sowie anderer Organisationen, die hiezu bereit sind, anstreben.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

10000871

Dokumentnummer

NOR12011572

alte Dokumentnummer

N1198613563R

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