Artikel I
Zweck und Ziel
§ 1.
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen, insbesondere zur Verbesserung der Notfallversorgung nach Unfällen und Erkrankungen, zur Hilfeleistung bei Gemeingefahr, für Aufgaben des Zivilschutzes und der Katastrophenhilfe gemeinsam einen Hubschrauberdienst im Lande einzurichten und zu betreiben.
(2) Die Vertragsparteien werden bei der Einrichtung und beim Betrieb des gemeinsamen Hubschrauberdienstes die Mitwirkung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger, von Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen sowie anderer Organisationen, die hiezu bereit sind, anstreben.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Gesetzesnummer
10000871
Dokumentnummer
NOR12011572
alte Dokumentnummer
N1198613563R
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