Art. 1 § 1 Gemeinsame Regionalförderungen (Bund – OÖ)

Alte FassungIn Kraft seit 16.3.1984

ARTIKEL I

ARTIKEL I

§ 1.

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei allen raumrelevanten Maßnahmen und Förderungen die im Österreichischen Raumordnungskonzept enthaltenen Zielsetzungen und Abgrenzungen von Gebieten mit gravierenden Problemen besonders zu berücksichtigen.

(2) Sie verpflichten sich, das gemeinsame regionalpolitische Förderungsinstrumentarium, dessen Umfang und Inhalt im folgenden näher umschrieben wird, in dem einvernehmlich ausgewählten Förderungsgebiet Oberösterreichs anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

10000775

Dokumentnummer

NOR12010806

alte Dokumentnummer

N1198413534R

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