ARTIKEL I
ARTIKEL I
§ 1.
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei allen raumrelevanten Maßnahmen und Förderungen die im Österreichischen Raumordnungskonzept enthaltenen Zielsetzungen und Abgrenzungen von Gebieten mit gravierenden Problemen besonders zu berücksichtigen.
(2) Sie verpflichten sich, das gemeinsame regionalpolitische Förderungsinstrumentarium, dessen Umfang und Inhalt im folgenden näher umschrieben wird, in dem einvernehmlich ausgewählten Förderungsgebiet Oberösterreichs anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Gesetzesnummer
10000775
Dokumentnummer
NOR12010806
alte Dokumentnummer
N1198413534R
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