Art. 1 § 1 Einräumung von Privilegien an nichtstaatliche internationale Organisationen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Artikel I

§ 1.

Nichtstaatlichen internationalen Organisationen, welche die in § 2 angeführten Voraussetzungen erfüllen, kann nach Maßgabe der Bedeutung ihres satzungsmäßigen Aufgabenkreises durch Bescheid des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres die Rechtsstellung einer Organisation im Sinne dieses Bundesgesetzes eingeräumt werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2015

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2021

Gesetzesnummer

10001147

Dokumentnummer

NOR40178374

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