Artikel I
§ 1.
(1) Unternehmungen, die ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke der Stromabgabe an Dritte elektrische Energie erzeugen oder leiten (Elektrizitätsversorgungsunternehmungen) können zu Lasten der Gewinne der in den Kalenderjahren 1970 bis 1979 endenden Wirtschaftsjahre steuerfreie Rücklagen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bilden.
(2) Die Zuweisung an die steuerfreie Rücklage darf 40 v. H. des steuerpflichtigen Gewinnes, der sich vor Bildung der Rücklage im jeweiligen Wirtschaftsjahr aus dem Betrieb der Elektrizitätsversorgungsunternehmung ergeben würde, nicht übersteigen. Eine allfällige Gewerbesteuerrückstellung ist von dem nach Bildung der Rücklage (Abs. 1) verbleibenden Gewinn zu berechnen.
(3) Die Begünstigung gemäß Abs. 1 kann nur von Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden, die den Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes 1967, BGBl. Nr. 268, ermitteln und im selben Wirtschaftsjahr keine Investitionsrücklage im Sinne des § 6d des genannten Gesetzes bilden.
Schlagworte
BGBl. Nr. 268/1967
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018
Gesetzesnummer
10006284
Dokumentnummer
NOR12069444
alte Dokumentnummer
N5197025407L
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