Artikel I
Bundesgesetz über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der
Tätigkeit von E-Geld-Instituten (E-Geldgesetz) E-Geld-Institute
§ 1
(1) Wer berechtigt ist, elektronisches Geld (E-Geld) auszugeben (§ 1 Abs. 1 Z 20 BWG; E-Geldgeschäft) ist ein E-Geld-Institut und unterliegt den Vorschriften dieses Bundesgesetzes.
(2) E-Geld-Institute sind auch
- 1. zur Erbringung eng mit dem E-Geldgeschäft verknüpfter Dienstleistungen finanzieller und nichtfinanzieller Art, wie der Verwaltung von E-Geld durch Wahrnehmung operativer und sonstiger mit der Ausgabe von E-Geld verbundener Aufgaben, sowie zur Ausgabe und Verwaltung anderer Zahlungsmittel mit Ausnahme der Gewährung jeglicher Form von Kredit und
- 2. zur Speicherung von Daten als Dienstleistung im Auftrag anderer Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen berechtigt.
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