Art. 1 § 1 E-GeldG

Alte FassungIn Kraft seit 02.4.2002

Artikel I

Bundesgesetz über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der
Tätigkeit von E-Geld-Instituten (E-Geldgesetz) E-Geld-Institute

§ 1

(1) Wer berechtigt ist, elektronisches Geld (E-Geld) auszugeben (§ 1 Abs. 1 Z 20 BWG; E-Geldgeschäft) ist ein E-Geld-Institut und unterliegt den Vorschriften dieses Bundesgesetzes.

(2) E-Geld-Institute sind auch

  1. 1. zur Erbringung eng mit dem E-Geldgeschäft verknüpfter Dienstleistungen finanzieller und nichtfinanzieller Art, wie der Verwaltung von E-Geld durch Wahrnehmung operativer und sonstiger mit der Ausgabe von E-Geld verbundener Aufgaben, sowie zur Ausgabe und Verwaltung anderer Zahlungsmittel mit Ausnahme der Gewährung jeglicher Form von Kredit und
  2. 2. zur Speicherung von Daten als Dienstleistung im Auftrag anderer Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen berechtigt.

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