Artikel I.
Artikel I.
§ 1.
Der in der Anlage wiedergegebenen Vereinbarung des Bundesministeriums für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank über die Aufnahme eines Kredites der Republik Österreich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen als Mitglied des Internationalen Währungsfonds, der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung sowie des Europäischen Währungsabkommens wird die Genehmigung erteilt.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2025
Gesetzesnummer
10003902
Dokumentnummer
NOR12043545
alte Dokumentnummer
N3195937237J
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