Artikel I
I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft
§ 1.
(1) Die Abfallwirtschaft ist danach auszurichten, daß
- 1. schädliche, nachteilige oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen auf Menschen sowie auf Tiere, Pflanzen, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt so gering wie möglich gehalten werden,
- 2. Rohstoff- und Energiereserven geschont werden,
- 3. der Verbrauch von Deponievolumen so gering wie möglich gehalten wird,
- 4. nur solche Stoffe als Abfälle zurückbleiben, deren Ablagerung kein Gefährdungspotential für nachfolgende Generationen darstellt (Vorsorgeprinzip).
(2) Für die Abfallwirtschaft gelten folgende Grundsätze:
- 1. Die Abfallmengen und deren Schadstoffgehalt sind so gering wie möglich zu halten (Abfallvermeidung);
- 2. Abfälle sind zu verwerten, soweit dies ökologisch vorteilhaft und technisch möglich ist, die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind und ein Markt für die gewonnenen Stoffe vorhanden ist oder geschaffen werden kann (Abfallverwertung);
- 3. Abfälle, die nicht verwertbar sind, sind je nach ihrer Beschaffenheit durch biologische, thermische oder chemischphysikalische Verfahren sonst zu behandeln. Feste Rückstände sind möglichst reaktionsarm und konditioniert geordnet abzulagern (Abfallentsorgung).
(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
- 1. die Gesundheit des Menschen gefährdet und unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
- 2. Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen verursacht werden können,
- 3. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
- 4. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
- 5. Geräusche und Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
- 6. das Auftreten und die Vermehrung von schädlichen Tieren und Pflanzen sowie von Krankheitserregern begünstigt werden,
- 7. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann.
Schlagworte
Rohstoffreserve, Brandgefahr
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
10010615
Dokumentnummer
NOR12135153
alte Dokumentnummer
N8199012105J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)