Art. 1 § 1 AE-GG

Alte FassungIn Kraft seit 04.12.1968

Artikel I

Für die Gesetzgebung der Länder auf dem Gebiete der fachlichen Anstellungserfordernisse für die von den Ländern, Gemeinden oder von Gemeindeverbänden anzustellenden Kindergärtnerinnen, Erzieher an Horten und Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, werden folgende Grundsätze aufgestellt:

§ 1.

Fachliches Anstellungserfordernis ist:

  1. 1. Für Kindergärtnerinnen:
  1. die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen;
  1. 2. für Sonderkindergärtnerinnen:
  1. die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen;
  1. 3. für Erzieher an Horten und für Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind:
  1. a) die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Erzieher; oder
  2. b) die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen; oder
  3. c) die erfolgreiche Ablegung einer Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung;
  1. 4. für Erzieher an Sonderhorten und für Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Sonderschulen bestimmt sind:
  1. a) die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Sondererzieher; oder
  2. b) die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für Sonderschulen.

Schlagworte

Lehrbefähigungsprüfung, Ausbildung, Ausbildungserfordernis

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2021

Gesetzesnummer

10008227

Dokumentnummer

NOR12095790

alte Dokumentnummer

N6196818373S

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