Art. 1 § 19a EFZG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2000

Übergangsbestimmungen

§ 19a.

(1) Für Dienstverhinderungen, die nach Ablauf des 30. September 2000 eingetreten sind, besteht kein Anspruch auf Erstattung gemäß §§ 8 und 19.

(2) Für Dienstverhinderungen, die vor Ablauf des 30. September 2000 eingetreten sind, jedoch über diesen Zeitpunkt hinaus andauern, besteht ein Anspruch auf Erstattung gemäß §§ 8 und 19 nur bis zum Ablauf dieses Tages.

(3) Abweichend von § 11 sind sämtliche Ansprüche auf Erstattungsbeiträge gemäß §§ 8 und 19 bei sonstigem Verlust bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 geltend zu machen.

(4) Mit Ablauf des 30. September 2000 erlischt

  1. 1. die Beitragspflicht der Arbeitgeber gemäß § 13 Abs. 2 bis 4,
  2. 2. die Beitragspflicht der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt nach § 13 Abs. 5.

(5) Die Fonds gemäß §§ 14 und 15 sind aufzulösen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Auflösung der Fonds zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2023

Gesetzesnummer

10008308

Dokumentnummer

NOR40009475

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