Art. 1 § 19 Burgenländisches Pflegegeldgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Vollziehung

§ 19

(1) Für die Vollziehung ist zuständig:

  1. 1. die Landesregierung für die in § 3 Abs. 1 Z 1 angeführten Anspruchsberechtigten;
  2. 2. die Landesregierung für die in § 3 Abs. 1 Z 2 angeführten Anspruchsberechtigten, die einen Anspruch auf Pensionsleistungen gegenüber dem Land haben;
  3. 3. der Gemeinderat (Gemeindeverbandsausschuß) bzw. Sanitätsausschuß)für die in § 3 Abs. 1 Z 2 angeführten Anspruchsberechtigten, die einen Anspruch auf Pensionsleistungen gegenüber der Gemeinde (dem Gemeindeverband bzw. Sanitätskreis) haben;
  4. 4. der Stadtsenat in Städten mit eigenem Statut für die in § 3 Abs. 1 Z 2 angeführten Anspruchsberechtigten, die einen Anspruch auf Pensionsleistungen gegenüber der Stadt mit eigenem Statut haben;
  5. 5. die nach Z 2 bis 4 in Betracht kommende Behörde jenes Rechtsträgers, der zur Kostentragung nach § 26 Abs. 4 verpflichtet ist.

(2) Gegen Bescheide nach diesem Gesetz sind Berufungen nicht zulässig.

(3) Nach Erlassung eines Bescheides nach diesem Gesetz kann beim Landesgericht Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht Klage erhoben werden. Die Klage muß bei sonstigem Verlust der Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruches innerhalb der unerstreckbaren Frist von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides erhoben werden. In den gerichtlichen Verfahren hat der Pflegegeldträger Parteistellung. Die Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (ASGG), BGBl. Nr. 104/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 411/1996, sind anzuwenden.

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