Art. 1 § 19 Bankpensionsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 24.8.1933

Einrechnung der gesetzlichen Rentenleistungen.

§ 19.

(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Pensionen (Abfertigungen) sind Gesamtleistungen; sie begreifen daher allfällige Renten (Abfertigungen) samt Zuschüssen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung in sich, Steigerungsbeträge dieser Renten (Abfertigungen) jedoch nur insoweit, soweit sie auf Dienstzeiten, die in der Pension (Abfertigung) berücksichtigt sind oder auf einer freiwilligen Fortsetzung der Versicherung, die ganz oder teilweise auf Rechnung der Anstalt ging, beruhen. Soweit der Grundbetrag und die Steigerungsbeträge der Rente (Abfertigung) aus der gesetzlichen Pensionsversicherung auf einem 400 S übersteigenden Teil der Bemessungsgrundlage beruhen, sind sie nicht in der Pension (Abfertigung) inbegriffen. Die bezeichneten Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung werden auf die in dieser Verordnung festgesetzten Pensionen (Abfertigungen) angerechnet. Übersteigt die Rente (Abfertigung) aus der gesetzlichen Pensionsversicherung das Ausmaß der nach dieser Verordnung zukommenden Leistung, so gebührt die höhere gesetzliche Leistung. In diesen Fällen kann die gesetzliche Leistung unmittelbar durch die Hauptanstalt ausgezahlt werden.

(2) Kinderzuschüsse (§ 30, Absatz 1, AngBG.) werden auf die Pension nicht, Hilflosenzuschüsse (§ 30, Absatz 2, AngBG.) nur auf eine vor dem 1. September 1933 gewährte zehnjährige Mehranrechnung (§ 5, Absatz 4) angerechnet.

(3) Wird die Höhe der Renten aus der gesetzlichen Pensionsversicherung herabgesetzt, so wird die aus einer solchen Verminderung der gesetzlichen Leistungen entspringende Mehrbelastung der Anstalt durch gleichmäßige Kürzung der Altpensionen hereingebracht. Die in den §§ 8 bis 10 festgesetzten Mindestbeträge bleiben aufrecht.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10006164

Dokumentnummer

NOR12068050

alte Dokumentnummer

N5193332807L

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