Zum IV. Hauptstück.
§ 199
(1) § 199.Der Beschuldigte kann zur Unterstützung seines Verteidigers einen Wirtschaftstreuhänder beiziehen.
(2) Für den Wirtschaftreuhänder (Anm.: richtig: Wirtschaftstreuhänder) gelten § 39 Abs. 2, § 40, § 41 Abs. 1, § 44 Abs. 2 und § 45 StPO. sinngemäß. Er kann gleich einem Verteidiger an mündlichen Verhandlungen teilnehmen. Zu Anträgen und Willenserklärungen für den Vertretenen und zur Ausführung von Rechtsmitteln ist er nicht berechtigt.
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