Art. 1 § 199 FinStrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1959

Zum IV. Hauptstück.

§ 199

(1) § 199.Der Beschuldigte kann zur Unterstützung seines Verteidigers einen Wirtschaftstreuhänder beiziehen.

(2) Für den Wirtschaftreuhänder (Anm.: richtig: Wirtschaftstreuhänder) gelten § 39 Abs. 2, § 40, § 41 Abs. 1, § 44 Abs. 2 und § 45 StPO. sinngemäß. Er kann gleich einem Verteidiger an mündlichen Verhandlungen teilnehmen. Zu Anträgen und Willenserklärungen für den Vertretenen und zur Ausführung von Rechtsmitteln ist er nicht berechtigt.

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