Art. 1 § 199 FinStrG

Alte FassungIn Kraft seit 12.1.2013

Zum 3. Hauptstück

§ 199.

(1) Der Beschuldigte kann zur Unterstützung seines Verteidigers einen Wirtschaftstreuhänder beiziehen.

(2) Für den Wirtschaftstreuhänder gelten § 57, § 58 Abs. 1, 3 und 4 und § 60 StPO sinngemäß. Er kann gleich einem Verteidiger an mündlichen Verhandlungen teilnehmen. Zu Anträgen und Willenserklärungen für den Vertretenen und zur Ausführung von Rechtsmitteln ist er nicht berechtigt.

(3) Haftungsbeteiligte im Sinne des § 64 StPO sind auch Personen, die für Wertersätze (§ 19) haften.

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2018

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40144958

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