Art. 1 § 196a FinStrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1976

2. Ergänzungen der Strafprozeßordnung.

Zu den §§ 9 und 10.

§ 196a

§ 196a. Die Führung von Vorerhebungen und Voruntersuchungen wegen Finanzvergehen, deren Ahndung dem Gericht zusteht, obliegt den Gerichtshöfen erster Instanz. Die Hauptverhandlung und Urteilsfällung obliegt dem Schöffengericht.

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