§ 194e
(1) § 194e.Das Finanzstrafregister ist automationsunterstützt zu führen. Der Bundesminister für Finanzen hat den Beginn der Führung nach den technisch-organisatorischen Gegebenheiten mit Verordnung festzulegen.
(2) Bei der Führung des Finanzstrafregisters ist das Bundesrechenamt im Umfang des § 2 Abs. 2 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978, als Dienstleister heranzuziehen. Das Bundesrechenamt hat den Finanzstrafbehörden und dem Bundesministerium für Finanzen im Umfang der gemäß § 194d eingeräumten Berechtigungen einen direkten Zugang zum Finanzstrafregister einzurichten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)