Art. 1 § 194e FinStrG

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.1996

§ 194e

(1) § 194e.Das Finanzstrafregister ist automationsunterstützt zu führen. Der Bundesminister für Finanzen hat den Beginn der Führung nach den technisch-organisatorischen Gegebenheiten mit Verordnung festzulegen.

(2) Bei der Führung des Finanzstrafregisters ist das Bundesrechenamt im Umfang des § 2 Abs. 2 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978, als Dienstleister heranzuziehen. Das Bundesrechenamt hat den Finanzstrafbehörden und dem Bundesministerium für Finanzen im Umfang der gemäß § 194d eingeräumten Berechtigungen einen direkten Zugang zum Finanzstrafregister einzurichten.

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