Art. 1 § 18a TKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2000

Dienstequalität

§ 18a

(1) § 18a.Öffentliche Sprachtelefondienste über ein festes Netz sind in der durch eine Verordnung gemäß § 25 Abs. 1 festgesetzten Qualität zu erbringen, wenn der Anbieter über eine marktbeherrschende Stellung verfügt. § 25 Abs. 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Anbieter, die länger als 18 Monate öffentliche Sprachtelefondienste über ein festes Netz erbracht haben, haben der Regulierungsbehörde auf deren Anforderung die von ihnen erreichten Leistungskenndaten hinsichtlich der in einer Verordnung gemäß § 25 Abs. 1 festgesetzten Kriterien bekannt zu geben. § 25 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.

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