Art. 1 § 18 IG-L

Alte FassungIn Kraft seit 02.11.2002

Zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen im Sanierungsgebiet

§ 18.

(1) Im Sanierungsgebiet sind bei der Genehmigung von nach bundesrechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtigen Anlagen die für diese Anlagen in Betracht kommenden Bestimmungen des Maßnahmenkatalogs (§ 10) anzuwenden. Die Genehmigungsvoraussetzungen des § 20 Abs. 2 und 3 sind einzuhalten.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen oder dem Berggesetz 1975 unterliegen.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

10011027

Dokumentnummer

NOR40033001

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