Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 108/1958
§ 17c.
(1) Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgeht
- a) der Zeitpunkt des Dienstantrittes des Angestellten und die Dauer des dem Angestellten zustehenden bezahlten Jahresurlaubes,
- b) die Zeit, in der der Angestellte seinen bezahlten Jahresurlaub genommen hat, und
- c) das Entgelt, das der Angestellte für die Dauer des bezahlten Jahresurlaubes erhalten hat.
(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 ist auch dann erfüllt, wenn die dort verlangten Angaben aus Aufzeichnungen hervorgehen, die der Dienstgeber zum Nachweis der Erfüllung anderer Verpflichtungen führt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 108/1958
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2024
Gesetzesnummer
10008069
Dokumentnummer
NOR12092425
alte Dokumentnummer
N6192118475L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)