Art. 1 § 17b AngG

Alte FassungIn Kraft seit 27.9.1946

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1946

§ 17b.

Der Angestellte verliert den Anspruch auf Urlaub, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder wenn ihn ein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung trifft.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1946

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2024

Gesetzesnummer

10008069

Dokumentnummer

NOR12092424

alte Dokumentnummer

N6192118474L

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