Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1946
§ 17b.
Der Angestellte verliert den Anspruch auf Urlaub, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder wenn ihn ein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung trifft.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1946
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2024
Gesetzesnummer
10008069
Dokumentnummer
NOR12092424
alte Dokumentnummer
N6192118474L
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