Entschädigung von Mehrnutzungen und Einlösung
der Restfläche.
§ 17.
(1) Werden von dem Ablösungsgrundstück außer den abzulösenden Nutzungen noch Nutzungen anderer Art bezogen, auf die dem Berechtigten kein Anspruch zusteht, so gebührt dem Verpflichteten eine Entschädigung.
(2) Das gleiche gilt, wenn auf den Ablösungsgrundstücken land- oder forstwirtschaftliche Nutzungen möglich sind, die das urkundlich festgesetzte Maß der Nutzungsrechte überschreiten; doch ist in diesen Fällen die Ablösung nur mit Zustimmung beider Parteien zulässig, wenn die Entschädigung den halben Wert der Nutzungsrechte überstiege.
(3) Die Entschädigung ist in diesen beiden Fällen nach den Vorschriften des § 22 zu ermitteln.
(4) Ist auf dem dem Verpflichteten verbleibenden Teil jener Grundfläche, aus welcher das Ablösungsgrundstück genommen wird, keine ordentliche Wirtschaft mehr möglich, so kann er die Einlösung desselben nach dem Ertragswerte verlangen.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2020
Gesetzesnummer
10010267
Dokumentnummer
NOR12130128
alte Dokumentnummer
N8195149234J
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