Entschädigung von Mehrnutzungen und Einlösung
der Restfläche.
§ 17.
(1) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 25/2005)
(2) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 25/2005)
(3) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 25/2005)
(4) Ist auf dem dem Verpflichteten verbleibenden Teil jener Grundfläche, aus welcher das Ablösungsgrundstück genommen wird, keine ordentliche Wirtschaft mehr möglich, so kann er die Einlösung desselben nach dem Ertragswerte verlangen.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2020
Gesetzesnummer
10010267
Dokumentnummer
NOR40063589
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