Verschwiegenheitspflicht
§ 17.
(1) Die Organe und die Arbeitnehmer der Gesellschaft sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Bestimmungen des § 46 Abs. 1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, sowie des § 48a der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sind anzuwenden. Hinsichtlich der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht des § 48a der Bundesabgabenordnung gelten die Organe und Arbeitnehmer der Gesellschaft als Beamte im Sinne des § 74 Z 4 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974.
(2) Eine Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß Abs. 1 kann nur durch den jeweiligen Auftraggeber im Sinne des § 2 Abs. 9 erfolgen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 333/1979
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Gesetzesnummer
10001466
Dokumentnummer
NOR12016053
alte Dokumentnummer
N1199659456J
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