Art. 1 § 17 Befähigungsnachweisverordnung 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

§ 17

§ 17. Vom Amte eines Prüfers sind ausgeschlossen

  1. a) die beiden letzten Dienstgeber des Prüflings,
  2. b) Personen, die mit dem Prüfling in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum vierten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert oder mit ihm verheiratet oder verheiratet gewesen sind,
  3. c) die Wahl- und Pflegeeltern und der gesetzliche Vertreter des Prüflings und
  4. d) Personen, deren Unvoreingenommenheit gegenüber dem Prüfling aus anderen Gründen in Zweifel gezogen werden muß.

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