Art. 1 § 17 Bankpensionsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 24.8.1933

Pension und Abfertigung.

§ 17.

Gebührt bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmung eine Abfertigung, so ruht der Pensionsanspruch des Beamten oder Bankgehilfen (Skontisten) für jenen Zeitraum, der für die Ermittlung des Abfertigungsbetrages zugrunde gelegt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10006164

Dokumentnummer

NOR12068048

alte Dokumentnummer

N5193332805L

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