Art. 1 § 16 Umweltfondsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1984

Verschwiegenheitspflicht

§ 16.

Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission, die gemäß § 13 tätigen Fachleute und die Mitarbeiter der solcherart herangezogenen Einrichtungen sowie die Angestellten des Fonds dürfen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktionen bzw. während des Bestehens und auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses zum Fonds nicht offenbaren oder verwerten.

Schlagworte

Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010439

Dokumentnummer

NOR12133030

alte Dokumentnummer

N8198312241Y

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)