Verschwiegenheitspflicht
§ 16.
Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission, die gemäß § 13 tätigen Fachleute und die Mitarbeiter der solcherart herangezogenen Einrichtungen sowie die Angestellten des Fonds dürfen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktionen bzw. während des Bestehens und auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses zum Fonds nicht offenbaren oder verwerten.
Schlagworte
Geschäftsgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010439
Dokumentnummer
NOR12133030
alte Dokumentnummer
N8198312241Y
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