Art. 1 § 16 LAG

Alte FassungIn Kraft seit 19.7.1984

Sonderzahlungen

§ 16

(1) § 16.Neben dem laufenden Entgelt gebührt dem Dienstnehmer ein Urlaubszuschuß und ein Weihnachtsgeld.

(2) Beginnt oder endet das Dienstverhältnis während des Kalenderjahres, so gebühren dem Dienstnehmer die Sonderzahlungen (Abs. 1) entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit anteilsmäßig. Der Dienstnehmer verliert jedoch diese Ansprüche, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 10; BGBl. Nr. 449/1980, Art. I Z 3)

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