Sonderzahlungen
§ 16.
(1) Neben dem laufenden Entgelt gebühren dem Dienstnehmer ein Urlaubszuschuß und ein Weihnachtsgeld.
(2) Beginnt oder endet das Dienstverhältnis während des Kalenderjahres, so gebühren dem Dienstnehmer die Sonderzahlungen (Abs. 1) entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit anteilsmäßig. Der Dienstnehmer verliert jedoch diese Ansprüche, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 50 Z 1, BGBl. I Nr. 100/2018)
Schlagworte
BGBl. Nr. 400/1988, Urlaubszuschuss
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2019
Gesetzesnummer
10008554
Dokumentnummer
NOR40210093
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