§ 16.
(1) Blinde (§ 28 Abs. 2) sind auf Antrag mit einem Führhund auszustatten, sofern sie nach fachmännischem Urteil in der Lage sind, sich eines Führhundes mit Erfolg zu bedienen.
(2) Die Bestimmungen des § 15 finden auf die Ausstattung mit Führhunden mit der Maßgabe Anwendung, daß Kosten für selbstbeschaffte Führhunde nicht ersetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2023
Gesetzesnummer
10008203
Dokumentnummer
NOR12094946
alte Dokumentnummer
N6196410147X
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