Art. 1 § 16 HVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1964

§ 16.

(1) Blinde (§ 28 Abs. 2) sind auf Antrag mit einem Führhund auszustatten, sofern sie nach fachmännischem Urteil in der Lage sind, sich eines Führhundes mit Erfolg zu bedienen.

(2) Die Bestimmungen des § 15 finden auf die Ausstattung mit Führhunden mit der Maßgabe Anwendung, daß Kosten für selbstbeschaffte Führhunde nicht ersetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2023

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12094946

alte Dokumentnummer

N6196410147X

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