Art. 1 § 16 Bankpensionsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 24.8.1933

Zusammentreffen mehrerer Pensionsansprüche.

§ 16.

In Falle des Zusammentreffens mehrerer in dieser Verordnung oder der Bankenentlastungsverordnung geregelter, gegen die gleiche Anstalt gerichteter Pensionsansprüche in einer Person, so insbesondere beim Zusammentreffen des Anspruches auf Witwenpension aus dem Dienstverhältnisse des Mannes und auf eine durch eigenes Dienstverhältnis erworbene Pension gebührt nur die höhere Leistung.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10006164

Dokumentnummer

NOR12068047

alte Dokumentnummer

N5193332804L

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