Art. 1 § 15f WGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Vorkaufsrecht des Mieters

§ 15f

§ 15f. Erfolgt keine fristgerechte Erklärung gemäß § 15e Abs. 3, tritt anstelle eines Anspruchs gemäß § 15c ein Anspruch auf Einräumung eines Vorkaufsrechts für weitere fünf Jahre nach Ablauf der Frist, wenn das Miet- oder sonstige Nutzungsverhältnis nicht vorher aufgelöst wird.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)