Vorkaufsrecht des Mieters
§ 15f.
Erfolgt keine fristgerechte Erklärung gemäß § 15e Abs. 3, tritt anstelle eines Anspruchs gemäß § 15c ein Vorkaufsrecht für weitere fünf Jahre nach Ablauf der Frist, wenn das Miet- oder sonstige Nutzungsverhältnis nicht vorher aufgelöst wird.
Schlagworte
Mietverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2019
Gesetzesnummer
10011509
Dokumentnummer
NOR40080558
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