Art. 1 § 15b LFBAG

Alte FassungIn Kraft seit 28.12.2011

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2011

Vertrauensrat in Ausbildungseinrichtungen

§ 15b.

(Grundsatzbestimmung) (1) Personen, die in Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden, haben für jeden Standort einen Vertrauensrat zu wählen. Der Vertrauensrat hat die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Auszubildenden wahrzunehmen. Er

  1. 1. hat den Inhaber der Ausbildungseinrichtung auf allfällige Mängel aufmerksam zu machen und entsprechende Maßnahmen anzuregen;
  2. 2. kann Vorschläge zu allen die Ausbildung betreffenden Fragen machen.

(2) Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung hat dem Vertrauensrat für seine Aufgaben die erforderliche Zeit zu gewähren und die notwendigen Mittel und Sacherfordernisse unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er ist verpflichtet,

  1. 1. mit dem Vertrauensrat vierteljährlich, auf dessen Verlangen auch monatlich, gemeinsame Beratungen über laufende Angelegenheiten der Ausbildung zu führen,
  2. 2. ihn über alle wichtigen Angelegenheiten zu informieren,
  3. 3. ihm die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und
  4. 4. ihn in die Planung der Ausbildung einzubeziehen.

(3) Der Vertrauensrat besteht für jeden Standort der Ausbildungseinrichtung

  1. 1. mit bis zu 30 Auszubildenden aus einem Mitglied, das aus dem Kreis der Auszubildenden kommen muss,
  2. 2. mit 31 bis 50 Auszubildenden an einem Standort aus zwei Mitgliedern,
  3. 3. mit 51 bis 100 Auszubildenden an einem Standort aus drei Mitgliedern.

(4) Die Tätigkeitsdauer der Mitglieder des Vertrauensrates beginnt mit dem Zeitpunkt ihrer Wahl und endet

  1. 1. mit dem Zeitpunkt der Wahl eines Nachfolgers oder
  2. 2. des Ausscheidens aus der Ausbildungseinrichtung sowie
  3. 3. bei Rücktritt von der Funktion.

(5) Die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates erfolgt jährlich in freier, gleicher und geheimer Wahl durch alle am Standort der Ausbildungseinrichtung zum Zeitpunkt der Wahl in einem Ausbildungsverhältnis befindlichen Personen im vierten Quartal jeden Jahres in einer Versammlung der Auszubildenden. Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung ist verpflichtet, die für die Durchführung der Wahl erforderliche Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Die Wahl kann binnen eines Monats bei der Einigungskommission durch jeden Wahlberechtigten angefochten werden, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechts, insbesondere des freien, gleichen und geheimen Wahlrechts, verletzt werden und dadurch das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.

(6) Die Ausführungsgesetzgebung hat

  1. 1. weitere Regelungen für die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Vertrauensrates festzulegen;
  2. 2. die Bestimmungen zur Einberufung der Wahl, zur Erstellung der Wahllisten, zur Leitung der Wahl, zu den erforderlichen Quoren für die Wahl sowie zum Wahlvorgang festzulegen (Wahlordnung).

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2011

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

10008710

Dokumentnummer

NOR40134649

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