Art. 1 § 15a LFBAG

Alte FassungIn Kraft seit 10.6.2005

Besondere selbständige Ausbildungseinrichtungen

§ 15a.

(1) Die Berufsausbildung in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen, die nicht in Form eines Lehrbetriebes geführt werden, kann durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bewilligt werden, sofern ein Ausbilder im Sinne des § 2 Abs. 3 mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist.

(2) Die Ausführungsgesetzgebung hat nähere Vorschriften zu erlassen über

  1. 1. die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung,
  2. 2. die Dauer der Bewilligung und
  3. 3. den Entzug der Bewilligung, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(3) Die integrative Berufsausbildung (Abschnitt 3a) in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen ist durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle gesondert zu bewilligen. Die Ausführungsgesetzgebung hat dafür besondere Vorschriften im Sinne des Abs. 2 zu erlassen.

(4) Auf die Ausbildung in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen ist Abschnitt 6 des Landarbeitsgesetzes 1984 mit Ausnahme des § 125 Abs. 6 bis 8 anzuwenden.

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