Besondere selbständige Ausbildungseinrichtungen
§ 15a.
(1) Die Berufsausbildung in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen, die nicht in Form eines Lehrbetriebes geführt werden, kann durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bewilligt werden, sofern ein Ausbilder im Sinne des § 2 Abs. 3 mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist.
(2) Die Ausführungsgesetzgebung hat nähere Vorschriften zu erlassen über
- 1. die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung,
- 2. die Dauer der Bewilligung und
- 3. den Entzug der Bewilligung, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(3) Die integrative Berufsausbildung (Abschnitt 3a) in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen ist durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle gesondert zu bewilligen. Die Ausführungsgesetzgebung hat dafür besondere Vorschriften im Sinne des Abs. 2 zu erlassen.
(4) Auf die Ausbildung in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen ist Abschnitt 6 des Landarbeitsgesetzes 1984 mit Ausnahme des § 125 Abs. 6 bis 8 anzuwenden.
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