Art. 1 § 15 WGG

Alte FassungIn Kraft seit 25.7.1987

ÜR: Abschnitt VII § 16 Abs. 2, BGBl. Nr. 340/1987

Berechnung des Preises

§ 15.

(1) Der Preis für die Übertragung des Eigentums (Miteigentums) an Wohnhäusern, Heimen, Geschäftsräumen, Gemeinschaftseinrichtungen, Einstellplätzen (Garagen), Abstellplätzen oder für die Einräumung des Wohnungseigentums ist angemessen, wenn er unter Bedachtnahme auf § 13 gebildet wird. Wird ein Miteigentumsanteil übertragen, so gilt der dem Anteil entsprechende Betrag als angemessener Preis. Wurden öffentliche Wohnbauförderungsmittel verwendet, so ist nach dem bei der Endabrechnung angewendeten Berechnungsschlüssel aufzuteilen, sofern nicht anderes vereinbart wurde oder eine andere Aufteilung durch gerichtliche Entscheidung vorliegt.

(2) In der Verordnung gemäß § 13 Abs. 3 ist bei der Erstellung der Richtlinien für die Ermittlung des Preises auf die Bildung einer Rücklage nach den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung Bedacht zu nehmen.

ÜR: Abschnitt VII § 16 Abs. 2, BGBl. Nr. 340/1987

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR12148585

alte Dokumentnummer

N9197911891Y

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)