3. ABSCHNITT Übergangsbestimmungen
§ 15.
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Bedienstete der Planstellenbereiche des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft als Bedienstete des Planstellenbereiches „Umweltbundesamt“:
- 1. die Bediensteten der Organisationseinheit des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz zur Messung und Kontrolle ionisierender Strahlen;
- 2. die Bediensteten der Organisationseinheiten für Lufthygiene und Radiologie der Bundesstaatlichen bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalten;
- 3. die Bediensteten der Bundesanstalt für Wasserhaushalt von Karstgebieten in Wien;
- 4. die Bediensteten der Organisationseinheit für Radiologie der Bundesanstalt für Wassergüte in Wien.
(2) Die Funktion der Leitung des Umweltbundesamtes ist spätestens innerhalb eines Monats ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach den Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes, BGBl. Nr. 700/1974, in der Folge nach Maßgabe des § 1 lit. n des letztgenannten Bundesgesetzes, auszuschreiben.
(3) Dem Leiter der bisherigen Bundesanstalt für Wasserhaushalt von Karstgebieten obliegt vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes an die Leitung der im § 4 Abs. 3 genannten Abteilung des Umweltbundesamtes. Er kann von der Leitung dieser Abteilung entbunden werden, wenn er zum Direktor des Umweltbundesamtes bestellt wird.
(4) Den übrigen Beamten ist anläßlich der Maßnahme nach Abs. 1 eine entsprechende Verwendung zuzuweisen. Hiebei ist auf die im § 40 Abs. 2 Z 1 bis 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, angeführten Kriterien Bedacht zu nehmen.
(5) Hinsichtlich späterer Verwendungsänderungen und Versetzungen bleiben die §§ 38 und 40 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 unberührt.
Schlagworte
BGBl. Nr. 333/1979
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010478
Dokumentnummer
NOR12134033
alte Dokumentnummer
N8198522791J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)