Art. 1 § 15 Umweltkontrolle

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1985

3. ABSCHNITT Übergangsbestimmungen

§ 15.

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Bedienstete der Planstellenbereiche des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft als Bedienstete des Planstellenbereiches „Umweltbundesamt“:

  1. 1. die Bediensteten der Organisationseinheit des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz zur Messung und Kontrolle ionisierender Strahlen;
  2. 2. die Bediensteten der Organisationseinheiten für Lufthygiene und Radiologie der Bundesstaatlichen bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalten;
  3. 3. die Bediensteten der Bundesanstalt für Wasserhaushalt von Karstgebieten in Wien;
  4. 4. die Bediensteten der Organisationseinheit für Radiologie der Bundesanstalt für Wassergüte in Wien.

(2) Die Funktion der Leitung des Umweltbundesamtes ist spätestens innerhalb eines Monats ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach den Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes, BGBl. Nr. 700/1974, in der Folge nach Maßgabe des § 1 lit. n des letztgenannten Bundesgesetzes, auszuschreiben.

(3) Dem Leiter der bisherigen Bundesanstalt für Wasserhaushalt von Karstgebieten obliegt vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes an die Leitung der im § 4 Abs. 3 genannten Abteilung des Umweltbundesamtes. Er kann von der Leitung dieser Abteilung entbunden werden, wenn er zum Direktor des Umweltbundesamtes bestellt wird.

(4) Den übrigen Beamten ist anläßlich der Maßnahme nach Abs. 1 eine entsprechende Verwendung zuzuweisen. Hiebei ist auf die im § 40 Abs. 2 Z 1 bis 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, angeführten Kriterien Bedacht zu nehmen.

(5) Hinsichtlich späterer Verwendungsänderungen und Versetzungen bleiben die §§ 38 und 40 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 unberührt.

Schlagworte

BGBl. Nr. 333/1979

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010478

Dokumentnummer

NOR12134033

alte Dokumentnummer

N8198522791J

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