§ 15.
(1) Nach Auslösung der Warnstufen I oder II (gemäß § 7 Abs. 3) hat der Landeshauptmann entsprechend dem Ausmaß der Belastung durch Luftschadstoffe und unter Berücksichtigung der Angemessenheit der Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs sowie der meteorologischen und geländespezifischen Verhältnisse des Ozon-Überwachungsgebietes,
- 1. zu freiwilligen Verhaltensweisen aufzurufen und
- 2. Anordnungen zur Reduktion der Emissionen von Ozonvorläufersubstanzen zu erlassen.
(2) Die Anordnungen nach Abs. 1 Z 2 können jedenfalls
- 1. zeitlich, räumlich und sachlich begrenzte Beschränkungen oder Verbote für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen und anderen mit Verbrennungsmotoren ausgestatteten Fahrzeugen,
- 2. Drosselung oder Stillegung von Anlagen,
- 3. zeitlich und räumlich begrenzte Beschränkungen und Verbote des Einsatzes von Lösungsmittel,
- 4. zeitlich, räumlich und sachlich begrenzte Beschränkungen und Verbote des Verbrennens von biogenen Materialien außerhalb von Anlagen
- umfassen.
(3) Der Landeshauptmann hat Anordnungen gemäß Abs. 2 Z 1 durch Verordnung und Anordnungen gemäß Abs. 2 Z 2 bis 4 durch Verordnung oder Bescheid zu erlassen.
(4) Die Anordnungen gemäß Abs. 2 Z 1 sind nicht anzuwenden auf
- 1. Fahrzeuge der Feuerwehren, der Rettungsdienste, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Einsatzfahrzeuge der E-Werke, Verkehrsbetriebe, Gaswerke, Wasserwerke, der Kanalgebrechendienste, Einsatzfahrzeuge der Eisenbahnen und der Post- und Telegraphenverwaltung, Fahrzeuge zur Versorgung mit Arzneimittel und von Apotheken, Fahrzeuge des Lebensmittelhandels sowie zur Beförderung von Schlacht- und Stechvieh oder leicht verderblichen Lebensmitteln, Fahrzeuge der Ärzte und Tierärzte im Dienst, Fahrzeuge der Bestattungsdienste, des Zivilschutzes und der Müllabfuhr sowie der Schadstoffmessung, Fahrzeuge im Linienverkehr, Behindertenfahrzeuge, Fahrzeuge im behördlichen Auftrag, Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Personenbeförderung, Fahrzeuge der Zollwache, landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge und Fahrzeuge des Österreichischen Rundfunks in dem zur Erfüllung seines gesetzlichen Auftrags unbedingt erforderlichen Ausmaß,
- 2. a) Fahrzeuge mit Elektromotor,
- b) Fahrzeuge, die die gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 Kategorie A oder B der KDV 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der 34. Novelle, BGBl. Nr. 579/1991, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhalten,
- 3. den Eisenbahn-, Schiffs- sowie Linienflugverkehr,
- 4. Einsätze des Bundesheers gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, die Vorbereitung solcher Einsatze, ausgenommen jedoch militärische Übungen, sowie die zur Aufrechterhaltung des militärischen Dienstbetriebes unbedingt erforderlichen Maßnahmen.
(5) Von der Anordnung zur Stillegung einer Anlage gemäß Abs. 2 Z 2 sind Anlagen zur Warmwasserbereitung und Feuerungsanlagen in Bäckereien und ähnlichen unmittelbar der Versorgung der Bevölkerung dienenden Betrieben ausgenommen. Die Anordnung der Beschränkung des Betriebs dieser Anlagen auf das unbedingt erforderliche Ausmaß ist jedoch zulässig.
Schlagworte
Schlachtvieh, BGBl. Nr. 399/1967, Schiffsverkehr,
Eisenbahnverkehr, BGBl. Nr. 305/1990
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010692
Dokumentnummer
NOR12135810
alte Dokumentnummer
N8199220359J
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