§ 15
(1) § 15.Das Gericht hat, wenn Einwendungen innerhalb der gesetzlichen Frist nicht erhoben wurden, binnen fünf Werktagen nach Ablauf der Frist ohne Verhandlung durch Beschluß antragsgemäß zu entscheiden; es sei denn offensichtlich, daß der Veröffentlichungsantrag nicht berechtigt ist.
(2) War der Antragsgegner ohne sein oder seines Vertreters Verschulden durch unabwendbare Umstände gehindert, rechtzeitig Einwendungen vorzubringen, so ist auf sein Verlangen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen; § 364 StPO ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß um die Wiedereinsetzung innerhalb von fünf Werktagen ab Zustellung des Beschlusses nach Abs. 1 anzusuchen ist und über die Wiedereinsetzung das Gericht zu entscheiden hat, das diesen Beschluß gefaßt hat.
(3) Werden Einwendungen erhoben, so hat das Gericht über den Antrag binnen vierzehn Tagen nach Einlangen der Gegenäußerung oder nach Ablauf der hiefür gesetzten Frist nach öffentlicher mündlicher Verhandlung durch Urteil zu erkennen. Die Öffentlichkeit der Verhandlung ist auch auf Verlangen des Antragstellers auszuschließen, insoweit Tatsachen des höchstpersönlichen Lebensbereiches erörtert werden.
(4) Der Antragsgegner hat zu beweisen, daß die Pflicht zur Veröffentlichung nicht bestanden hat. Hat der Antragsgegner eingewendet, die Entgegnung sei ihrem Inhalt nach unwahr, so steht diese Einwendung einer Entscheidung auf vollständige oder teilweise Veröffentlichung der Entgegnung nicht entgegen, wenn die dazu angebotenen Beweise entweder nicht innerhalb der für eine Entscheidung gesetzten Frist aufgenommen werden können oder nicht ausreichen, als erwiesen anzunehmen, daß die Entgegnung zur Gänze oder zum Teil unwahr ist.
(5) Das Urteil kann nur insoweit mit Berufung angefochten werden, als es nicht die Entscheidung über die Einwendung der Unwahrheit der Entgegnung betrifft. Die Berufung hat, insoweit auf Veröffentlichung der Entgegnung oder nachträglichen Mitteilung erkannt worden ist, keine aufschiebende Wirkung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)