Erlaubnispflicht für Abfallsammler und -behandler
§ 15.
(1) Wer gefährliche Abfälle oder Altöle sammelt (abholt oder entgegennimmt) oder behandelt (verwertet, ablagert oder sonst behandelt), bedarf hiefür einer Erlaubnis des Landeshauptmannes. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die Verläßlichkeit in bezug auf die auszuübende Tätigkeit nachgewiesen werden.
(2) Dem Abs. 1 unterliegen nicht
- 1. Unternehmen, die ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Altöle verwerten,
- 2. Gebietskörperschaften und Verbände von Gebietskörperschaften sowie Betreiber öffentlicher Sammelstellen (§ 30),
- 3. Unternehmen, die erwerbsmäßig Waren abgeben, in bezug auf die Rücknahme von Abfällen oder Altölen dieser Waren,
- 4. Transporteure, soweit sie Abfälle oder Altöle im direkten Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern und hiezu nach gewerberechtlichen Vorschriften über den Werkverkehr, güterbeförderungsrechtlichen oder anderen verkehrsrechtlichen Bestimmungen befugt sind.
(3) Verläßlich im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Person, deren Qualifikation und bisherige Tätigkeit die Annahme rechtfertigen, daß sie die beantragte Tätigkeit sorgfältig und sachgerecht ausüben und die gesetzlichen Verpflichtungen vollständig erfüllen wird. Keinesfalls als verläßlich gilt eine Person, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, solange die Verurteilungen nicht getilgt sind, die mindestens dreimal wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere dieses Bundesgesetzes, der Gewerbeordnung 1973 oder des Wasserrechtsgesetzes 1959 oder der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Rechtsvorschriften (§ 42 Abs. 1) bestraft worden ist oder die gemäß der Gewerbeordnung 1973 von der Ausübung der betreffenden Tätigkeit ausgeschlossen ist.
(4) Die Erlaubnis ist erforderlichenfalls nur für bestimmte Abfall- oder Altölarten oder Behandlungsweisen sowie unter Bedingungen, Befristungen oder Auflagen zu erteilen, wenn deren Erfüllung oder Einhaltung für die Ausübung der Tätigkeit oder im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten ist. Sofern es im öffentlichen Interesse erforderlich ist, können auch nach Erteilung der Erlaubnis Beschränkungen oder Auflagen vorgeschrieben werden.
(5) Wenn die Tätigkeit nicht von einer natürlichen Person ausgeübt werden soll oder der Erlaubniswerber die in bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist, ist eine hauptberuflich tätige Person als Geschäftsführer zu bestellen. Zum Geschäftsführer darf nur bestellt werden, wer die Verläßlichkeit sowie die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in bezug auf die auszuübende Tätigkeit besitzt, seinen Wohnsitz im Inland hat und in der Lage ist, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen. Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf einer Erlaubnis gemäß Abs. 1 und 4.
(6) Scheidet der gemäß Abs. 5 bestellte Geschäftsführer aus dem Betrieb aus, so hat der Betriebsinhaber unverzüglich einen neuen Geschäftsführer zu bestellen und unter Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs. 1, 3 bis 5 dem Landeshauptmann zur Erteilung der Erlaubnis bekanntzugeben. Erfolgt diese Bestellung und Namhaftmachung nicht innerhalb von drei Monaten, so ist die Tätigkeit einzustellen.
(7) Der Träger einer Erlaubnis nach Abs. 1 hat eine dauernde oder mehr als drei Monate andauernde Einstellung der Tätigkeit unverzüglich dem Landeshauptmann schriftlich anzuzeigen.
(8) Die Erlaubnis ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, 3 oder 5 nicht mehr vorliegen.
(9) Der Landeshauptmann hat eine Liste der Abfall(Altöl)sammler und Abfall(Altöl)behandler zu führen, die gemäß Abs. 1 zur Ausübung dieser Tätigkeit berechtigt sind. Weiters sind in diese Liste auch jene Sammler und Behandler aufzunehmen, die keiner Erlaubnis gemäß Abs. 1 bedürfen und deren Berechtigung zu der betreffenden Tätigkeit dem Landeshauptmann bekanntgeworden ist. Die Liste, welche Namen, Standort (Betriebsstätte) und den Umfang der Berechtigung anzugeben hat, ist in gegliederter Form zu führen und jährlich zu veröffentlichen.
(10) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat auf Grund der gemäß Abs. 9 von den Landeshauptmännern veröffentlichten Listen eine Liste sämtlicher im Bundesgebiet tätiger Abfall(Altöl)sammler und Abfall(Altöl)behandler zu führen. Die Liste, welche Namen, Standort (Betriebsstätte) und den Umfang der Berechtigung anzugeben hat, ist in gegliederter Form zu führen und jährlich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.
(11) Wenn die gemäß Abs. 1 erteilte Erlaubnis auch in einem anderen Bundesland ausgeübt wird, als in dem, für das die Erlaubnis erteilt wurde, ist dies vor Aufnahme des Betriebes dem jeweiligen Landeshauptmann anzuzeigen. In gleicher Weise ist die Betriebseinstellung anzuzeigen.
Schlagworte
Abfallart
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
10010615
Dokumentnummer
NOR12135167
alte Dokumentnummer
N8199012119J
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