§ 15
Die Kosten einer Überprüfung gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 sind von der akkreditierten Stelle zu tragen, es sei denn, daß bei einer Überprüfung nach § 13 Abs. 2 keine Mängel festgestellt wurden; in diesem Fall sind die Kosten von der Akkreditierungsstelle zu tragen. Der Kostenersatz ist im Falle einer Entziehung mit dem Entziehungsbescheid, sonst mit abgesondertem Bescheid vorzuschreiben.
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