Art. 1 § 153 FinStrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1976

§ 153

(1) § 153.Das Rechtsmittel muß enthalten:

  1. a) die Bezeichnung des Erkenntnisses (Bescheides), gegen das es sich richtet;
  2. b) die Erklärung, in welchen Punkten das Erkenntnis (der Bescheid) angefochten wird;
  3. c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
  4. d) eine Begründung;
  5. e) wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel vorgebracht werden, deren Bezeichnung.

(2) Berufungen des Amtsbeauftragten sind in so vielen Ausfertigungen einzubringen, daß auch jedem Beschuldigten und Nebenbeteiligten des Verfahrens eine Ausfertigung zugestellt werden kann.

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