Art. 1 § 14a Burgenländisches Pflegegeldgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 11.9.2003

LGBl. Nr. 59/2003

Auszahlung bei Familienhospizkarenz

§ 14a

(1) Personen, die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) eine Familienhospizkarenz

  1. 1. gemäß §§ 14a oder 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002, gegen gänzlichen Entfall des Arbeitsentgeltes oder
  2. 2. gemäß § 32 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2002, oder
  3. 3. nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gegen gänzlichen Entfall der Bezüge in Anspruch nehmen, ist auf Antrag des Pflegebedürftigen das Pflegegeld auszuzahlen, sofern keine stationäre Pflege in einer der in § 11 Abs. 1 genannten Einrichtungen vorliegt.

(2) Die Inanspruchnahme der Familienhospizkarenz ist zu bescheinigen. Die Änderung der Auszahlung ist mit dem auf die Antragstellung auf geänderte Auszahlung folgenden Monat durchzuführen, frühestens jedoch mit dem Monat, in dem die Familienhospizkarenz beginnt. Das Pflegegeld ist ab dem Monat, der auf das Ende der Familienhospizkarenz folgt, wieder nach den Vorschriften des § 14 auszuzahlen.

(3) Bescheide über die Änderung der Auszahlung des Pflegegeldes sind nur dann zu erlassen, wenn dies vom Pflegebedürftigen binnen vier Wochen ab Änderung der Auszahlung verlangt wird.

(4) § 15 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die im Abs. 1 genannten Personen zum Bezug des Pflegegeldes und zur Fortsetzung des Verfahrens vorrangig berechtigt sind.

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