Art. 1 § 14 VBefrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1989

§ 14.

(1) Die Gemeindewahlbehörden (Sprengelwahlbehörden) und die Kreiswahlbehörden, letztere auf Grund der Berichte der Gemeindewahlbehörden, haben nach Ablauf der Befragungszeit, gegebenenfalls getrennt für jede Volksbefragung, unverzüglich für ihren Bereich festzustellen:

  1. a) die Summe der Stimmberechtigten laut Stimmlisten,
  2. b) die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Antworten,
  3. c) die Summe der abgegebenen ungültigen Antworten,
  4. d) die Summe der abgegebenen gültigen Antworten,
  5. e) wenn die Frage mit „ja“ oder „nein“ zu beantworten war, die Summe der gültigen „ja“-Antworten und die Summe der gültigen „nein“-Antworten oder wenn in der Frage zwei alternative Lösungsvorschläge zur Wahl gestellt werden, für jeden Lösungsvorschlag die Summe der Zustimmungen.

(2) Die Kreiswahlbehörden haben ihre Ermittlungen nach Maßgabe des § 13 unverzüglich der Hauptwahlbehörde bekanntzugeben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)