Art. 1 § 14 Umweltkontrolle

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1985

§ 14.

(1) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über seine Tätigkeit auf dem Gebiet der Umweltkontrolle zu unterrichten.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat dem Nationalrat alle zwei Jahre einen schriftlichen Bericht über das Ergebnis seiner Kontrolltätigkeit vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010478

Dokumentnummer

NOR12134032

alte Dokumentnummer

N8198522790J

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