Art. 1 § 14 TKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1997

Konzessionspflichtige Dienste

§ 14

(1) § 14.Einer Konzession bedarf das Erbringen des mobilen Sprachtelefondienstes und anderer öffentlicher Mobilfunkdienste mittels selbst betriebener Mobilkommunikationsnetze nach Maßgabe des § 20.

(2) Einer Konzession bedarf des weiteren das Erbringen folgender Telekommunikationsdienste:

  1. 1. öffentlicher Sprachtelefondienst mittels eines selbst betriebenen festen Telekommunikationsnetzes,
  2. 2. öffentliches Anbieten von Mietleitungen mittels selbst betriebener fester Telekommunikationsnetze.

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